Elternbereich
Wieso, weshalb, warum?
Im Elternbereich werden Informationen gesammelt, die Auskunft über den laufenden Schulbetrieb geben oder die
Hilfen in neuen oder besonders schwierigen Situationen anbieten. Bei besonderen Informationswünschen nehmen Sie
bitte auf einem der angebotenen Wege Kontakt zur Schule auf.
Elternvertretung
Was heisst eigentlich Elternmitwirkung?
In §62 des Schulgesetzes ist die Elternmitwirkung grundsätzlich beschrieben, näheres regeln die Paragraphen zur
Klassen- und Schulpflegschaft, sowie zur Schulkonferenz. Vorgenannte Gremien sind die offiziellen Ausschüsse in
denen Eltern an der Gestaltung der Schule mitwirken können.
§ 62 - Grundsätze der Mitwirkung
(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken vertrauensvoller Zusammenarbeit an der
Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. An der
Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten
Organisationen nach Maßgabe dieses Teils des Gesetzes mit.
(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung des Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht
eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die
Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
Berufsverbände bleiben unberührt.
(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen
Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche
Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine
begründete schriftliche Antwort.
(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch
nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten,
die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden
Personals der Schule persönlich betreffen.
(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine
Entschädigung wird nicht gezahlt. Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu
ihren dienstlichen Aufgaben.
(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Über Ausnahmen, insbesondere
bei Ganztagsschulen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist im Übrigen
auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu
nehmen. Der Schülerrat (§74 Abs. 3) kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die
Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen.
(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre Eltern sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen
vertreten sein.
(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes.
(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
Klassenpflegschaft
Welche Aufgaben hat die Klassenpflegschaft?
§73 - Klassenpflegschaft
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender
Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher
und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme
teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und
Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere
über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der
Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft
an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
Schulpflegschaft
Welche Aufgaben hat die Schulpflegschaft?
§72 - Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den
Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die
Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte
Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben
den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften;
sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die
Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die
Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über
wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber
Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
Schulkonferenz
Welche Aufgaben hat die Schulkonferenz?
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und
Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter
werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von
der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder. Bei der Zusammensetzung
besteht zwischen Schülern, Eltern und Lehrern ein Verhältnis von 1 : 2 : 3. Im Paragraph 65 des 2006 in Kraft
getretenen Schulgesetzes werden die Aufgaben der Schulkonferenz in 26 Punkten beschrieben. Unter den Lesezeichen
findet Ihr einen Link zu den Seiten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW), wo das Schulgesetz in
seiner aktuellen Fassung zu finden ist.
Versetzungsbestimmungen
Das Versetzungsverfahren richtet sich nach §50 Schulgesetz. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und
die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt
bleiben.
Erprobungsstufe
In der Sekundarstufe I bilden die Klassen 5 und 6 eine besondere pädagogische Einheit, die Erprobungsstufe.
Anknüpfend an die Lernerfahrungen der Kinder in der Grundschule führen die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen
und Schüler in diesen zwei Jahren an die Unterrichtsmethoden und Lernangebote der Hauptschule heran. In der
Erprobungsstufe beobachtet und fördert die Schule die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder mit dem
Ziel, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten die Entscheidung über die Eignung für die gewählte Schulform
sicherer zu machen. Innerhalb der Erprobungsstufe gehen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung von der
Klasse 5 in die Klasse 6 über.
Versetzung in die Klassen 7 und 8
Tabelle gemäß § 24 Abs. 1 APO-S I
1 x 5
2 x 5
| in Deutsch, Englisch, Mathematik |
nicht versetzt, Nachprüfung (*1) |
1x5 in Deutsch, Englisch, Mathematik,
1x5 in sonstigem Fach |
versetzt |
| 2x5 in sonstigen Fächern |
versetzt |
1 x 6
| 1x6 in Deutsch, Englisch, Mathematik |
nicht versetzt |
| 1x6 in sonstigem Fach |
versetzt |
1 x 5, 1 x 6
| 1x5 in Deutsch, Englisch, Mathematik, 1x6 in sonstigem Fach |
versetzt |
| 1x6 in Deutsch, Englisch, Mathematik, 1x5 in sonstigem Fach |
nicht versetzt |
| 1x6 in sonstigem Fach, 1x5 in sonstigem Fach |
versetzt |
2 x 6
Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A
Tabelle gemäß § 24 Abs. 1 und 2 APO-S I
1 x 5
2 x 5
| in Deutsch, Mathematik |
nicht versetzt, Nachprüfung (*1) |
1x5 in Deutsch, Mathematik,
1x5 in sonstigem Fach |
versetzt |
1 x 6
| 1x6 in Deutsch, Mathematik |
nicht versetzt |
| 1x6 in sonstigem Fach |
versetzt |
1 x 5, 1 x 6
| 1x5 in Deutsch, Mathematik, 1x6 in sonstigem Fach |
versetzt |
| 1x6 in Deutsch, Mathematik, 1x5 in sonstigem Fach |
nicht versetzt |
2 x 6
Versetzung in die Klasse 10 Typ B
Tabelle gemäß § 24 Abs. 3 APO-S I
1. Möglichkeit
| 3 x "gut" |
in Deutsch, Englisch, Mathematik |
| 2x "befriedigend" |
in den übrigen Fächern sonst mindestens "ausreichend" |
2. Möglichkeit
| 3 x "befriedigend" |
in Deutsch, Englisch, Mathematik |
| 2x "gut" |
in den übrigen Fächern sonst mindestens "ausreichend" |
3. Möglichkeit
| 2 x "befriedigend" |
in Deutsch, Englisch, Mathematik |
| 4x "gut" |
in den übrigen Fächern sonst mindestens "ausreichend" |
Wichtig: In mindestens einem der Fächer Mathematik oder Englisch muss die Note
(befriedend oder besser) im E- Kurs erbracht worden sein! Kein "mangelhaft" oder "ungenügend" in einem Fach.
Abschlüsse und Berechtigungen
Wie geht's weiter?
Die Hauptschule erteilt alle Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I. Eine weiterführende
Schulausbildung ist bei entsprechender Qualifikation möglich. Mit dem Abschluss der Klasse 10 Typ B vermittelt die
Hauptschule einen mittleren Bildungsabschluss, der den Übergang zu Höheren Berufsfachschulen oder der Klasse 11
der gymnasialen Oberstufe gestattet.
Arbeits- und Sozialverhalten
Was sind Kopfnoten?
Das neue Schulgesetz legt in §49 fest, dass - beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 - in die Zeugnisse Aussagen
zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden müssen. Neben Wissen und Fähigkeiten werden soziale und
persönliche Kompetenzen bewertet, von denen man annehmen kann, dass sie für junge Menschen auf ihrem weiteren
Bildungs- und Berufsweg wichtig sein könnten.
Beginnend mit dem Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2008/09 werden die Schülerinnen und Schüler in
Nordrhein-Westfalen Noten in den folgenden drei Kategorien erhalten:
- „Leistungsbereitschaft“
- „Zuverlässigkeit/Sorgfalt“
- „Sozialverhalten“
Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt in vier Notenstufen, nämlich:
- sehr gut“ (= entspricht den Anforderungen im besonderem Maße)
- „gut“ (= entspricht den Anforderungen in vollem Maße)
- „befriedigend“ (= entspricht den Anforderungen im Allgemeinen)
- „unbefriedigend“ (= entspricht den Anforderungen noch nicht)
Lernstandserhebungen in Klasse 8
Zu den traditionellen Klassenarbeiten und den Parallelarbeiten sind in NRW seit Herbst 2004 landesweite
Lernstandserhebungen hinzugetreten. Mit diesen sollen Lehrkräfte die Leistungen ihrer Klassen schulübergreifend
einordnen und an ausgewiesenen Anforderungen und Standards messen können. Im Zeichen einer verstärkten Entwicklung
zu mehr Selbstständigkeit der Einzelschule vollzieht sich ein Wandel von einer Input-Orientierung (u.a. durch
Richtlinien, detaillierte Lehrpläne, Erlasse, Stundentafeln, Schulbuchzulassungen) zur Output-Orientierung, in
der die Lernergebnisse der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit einen zentralen Stellenwert gewinnen.
Auf den Seiten des MSW werden aktuelle Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Lernstandserhebungen sowie
weitere Informationen zum Thema bereit gestellt.
Seit dem Schuljahr 2008/2009 werden die Lernstandserhebungen bundesweit in den 8. Klassen durchgeführt. Die
Aufgabenentwicklung erfolgt zentral durch das Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB), Berlin.
Für das bundesweite Projekt "Vergleichsarbeiten in der 8. Klasse" (VerA-8) hat das IQB allgemeine
Grundinformationen für Schülerinnen und Schüler, für Eltern und Lehrkräfte in einer Fragen- und Antwortliste
zusammengestellt.
Zentrale Abschlussprüfungen
Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) und der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 werden in
Nordrhein-Westfalen seit dem Schuljahr 2006/07 in einem neuen Abschlussverfahren vergeben. Alle Schülerinnen und
Schüler der 10. Klassen an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nehmen daran teil.
Abendrealschulen, Waldorfschulen und Förderschulen nehmen ab dem Schuljahr 2008/2009 an dem Verfahren teil. Den
Kern bilden dabei schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und
einer Fremdsprache. Dabei kann in Gymnasien und Gesamtschulen Englisch auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler
durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese ab Klasse 5 unterricht wurde.
Das Angebot des MSW informiert über das neue Abschlussverfahren, insbesondere über die schriftlichen Prüfungen mit
zentral gestellten Aufgaben. Die Unterrichtsvorgaben und die Beispielarbeiten werden hier veröffentlicht. Darüber
hinaus werden Schulmails und Erlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung sowie weitere Dokumente und
Informationen bereitgestellt.
Förderverein der Franz-Hillebrand-Hauptschule
Die finanzielle Situation der Stadt Castrop-Rauxel bedingt, dass Hilfsmittel für einen modernen Unterricht
manchmal nicht angeschafft werden können. Der Etat der einzelnen Schule ist begrenzt. So beschloss die
Schulpflegschaft unserer Schule - damals noch Hauptschule Lange Straße - am 9. Mai 1989 einen Förderverein zu
gründen.
Der Förderverein der jetzigen Franz-Hillebrand-Hauptschule e.V. hat sich folgende Ziele gesetzt und im Laufe der
Zeit immer wieder finanzielle Unterstützung geleistet:
- Schnelle und unbürokratische Hilfe bei der Beschaffung von Geräten und Unterrichtsmaterialien, die über den
normalen Schuletat nicht gekauft werden können,
- Finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler/innen bei Klassenfahrten
- Unterstützung in besonderen Fällen
- Öffentlichkeitsarbeit zum Wohle und Erhalt der Schule
Beispiele für Aktivitäten des Fördervereins sind u.a. die Organisation des Kiosk - Aktuell benötigt der Kiosk
dringend weitere Unterstützung!, Finanzierung des „Fahrrad-Käfigs", Einrichtung des Medienraumes, Finanzielle
Hilfen für bedürftige Schüler beim Mittagessen, Anschaffung von Unterrichtsmaterialien, Ausgestaltung vieler
Klassenräume mit Vorhängen, Mitgestaltung des Elternsprechtags und des Tages der Einschulung.
Der Vorstand setzt sich derzeit aus dem 1.Vorsitzenden Herr Schwarze, der 2. Vorsitzenden Frau Noth, der
Kassiererin Frau Müller und der Schriftführerin Frau Albring zusammen, Kassenprüfer sind Frau Kurilla und
Frau Kuhn.
Die Mitgliederzahl ist inzwischen auf 9999 angewachsen. Dazu kommen noch einige Firmen, die als Sponsoren die
Franz-Hillebrand-Hauptschule finanziell unterstützen. Der Mindestbeitrag beträgt 14,- € pro Jahr. Viele
Mitglieder sind aber auch bereit, einen höheren Beitrag zu zahlen. Außerdem gehen jedes Jahr einige Spenden ein.
Der Förederverein freut sich schon jetzt auf Ihre Mithilfe und würde Sie gerne herzlich willkommen heißen.
| Bankverbindung: |
| Volksbank Henrichenburg eG, BLZ 42661717, KTO 8907849500 |